Grünraum, Baum- und Heckenpflege, Baumkontrolle
(Im Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt.)
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen (Folgeaufträge), somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird, bis zur Unterzeichnung aktualisierter Geschäftsbedingungen.
1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Der Auftraggeber ist für die Vollständigkeit der Informationen, die er dem Auftragnehmer vor der Erstellung des Angebots unaufgefordert zukommen lässt, verantwortlich und haftet für ihre Richtigkeit.
2.2. Zu einem Vertragsabschluss kommt es, sobald der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich (Post, Fax, E-Mail) mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt. Aufträge verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung.
2.3. Jedes Angebot hat eine Gültigkeit von vier Wochen, beginnend mit dem darauf angeführten Datum. Bei einer späteren Beauftragung muss das Angebot durch den Auftragnehmer geprüft werden.
2.4. Im Angebot nicht enthalten sind die Kosten für das Entfernen von Hindernissen im Arbeitsbereich die sich dort in unzulässiger Weise befinden, sowie die Kosten für Absperrungen und Beschilderungen und für Verkehrsleitmaßnahmen. Fahrzeit bzw. Wartezeit ist Arbeitszeit.
2. 5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.6. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.
3. Ausführung der Arbeiten
3.1. Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
3.2. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
3.3. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
3.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden.
3.2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass vom Einschreiten des Auftragnehmers betroffene Personen rechtzeitig durch den Auftraggeber informiert werden. Hierzu zählen unter anderem die Mieterverständigung und diverse Parkplatzsperren.
3.3. Der Zugang zur Liegenschaft oder zum Objekt muss für die Dauer der Arbeiten gegeben sein. Ergeben sich aus dem Grund, dass der Auftragnehmer keinen Zugang zur beauftragten Liegenschaft oder zum beauftragtem Objekt hat, Stehzeiten, so werden diese dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt.
3.4. Sollten dem Auftragnehmer aufgrund Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen Schäden entstehen, so hat der Auftraggeber dafür zu haften.
3.5. Umweltbelastungen: Unsere Arbeiten können Lärm, Staub und Gestank (Abgase). Obwohl wir bemüht sind, diese so gering wie möglich zu halten, müssen diese bis zum gesetzlich erlaubten Ausmaß vom Auftraggeber akzeptiert werden. Der Auftraggeber wird gebeten auch die Anrainer über die bevorstehenden „Belästigungen“ zu informieren. Alle von den üblichen Ruhezeiten abweichenden Regelungen und Vorschriften sind uns vor Angebotslegung, spätestens aber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis zu bringen.
3.6. Gefahrenbereiche: Auf öffentlichen Flächen wird der Gefahrenbereich vom Auftragnehmer abgesichert und eventuell auch gesperrt, notwendige Halteverbote und Straßensperren organisiert. Auf privaten Flächen hat der Auftraggeber für die Freihaltung des Gefahrenbereiches zu sorgen und insbesondre den Zutritt für Kinder und Haustiere unmöglich zu machen. Das Betreten der Gefahrenbereiche während der Arbeitsdurchführung für Auftraggeber, Eigentümer und Mieter ist nur mit der Rücksprache des Auftragnehmers oder dessen Mitarbeiter genehmigt.
3.7. Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in den ÖNORMEN L 1125, B1123, L 1121, und L1122 geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln.
4. Abnahme
4.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung.
4.2. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 7 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 7 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
4.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung).
4.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.
5. Mängelrüge
5.1. Für Leistungen unter Unternehmern gilt: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind gemäß § 377 UGB unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.2. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Dienstleistung oder Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
5.3. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat.
5.4. Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
6. Gewährleistung
6.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden.
6.2. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen, Samen und Materialien.
6.3. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
6.4. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Eine Verpflichtung besteht nur dann, wenn die Bekämpfung des Unkrauts extra beauftragt wurde.
6.5. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
6.6. Im Bereich des KSchG beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre ab Abnahme der vertraglichen Leistung. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Gewährleistungsfrist einvernehmlich auf 1 Jahr verkürzt und die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.
7. Haftung / Schadenersatz
7.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
7.2. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten.
7.3. Ist der Auftragnehmer aus Gründen höherer Gewalt daran gehindert, dievertraglich zugesagten Leistungen zu erbringen, kann der Auftraggeber ein bereits geleistetes Entgelt zurückverlangen. Die Parteien können sich stattdessen auf ein Nachholen der Leistungen nach Wegfall des Hindernisses einigen. Sonstige Ansprüche des Partners aus der Nichterbringung der Leistungen sind im Fall der höheren Gewalt ausgeschlossen.
7.4. Der Auftragnehmer lehnt jegliche Haftung für Schäden ab, die durch Maßnahmen entstehen, von denen er dem Auftraggeber ausdrücklich abgeraten hat.
8. Rechnungslegung und Zahlung
8.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
8.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.
8.3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen und werden im Angebot ausgewiesen. Grundlage der Reisekostenverrechnung ist das amtliche Kilometergeld sowie der jeweils halbe gültige Stundensatz für die aufgewendete Reisezeit.
8.4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt auch für den Fall fehlender oder falscher Informationen durch den Auftraggeber.
8.5. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
8.6. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeiten erst begonnen werden, wenn fällige Zahlungen am Konto des Auftragnehmers eingetroffen sind.
8.7. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
8.8. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
9. Aufrechnung
9.1. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum des Auftragnehmers. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers auf dessen Kosten in angemessener Art und Weise abzuholen.
11. Kostenvoranschläge
11.1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
11.2. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden.
12. Unvorhersehbare Ereignisse
12.1. Kommt es im Rahmen der Durchführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer zu Veränderungen am Auftragsgegenstand oder zu unvorhergesehenen Ereignissen, wie z.B. der Befall des Baumes durch gefährliche Schädlinge wie Wespen oder Eichenprozessionsspinner, muss der konkrete Auftrag bis zur Beseitigung der Gefahren unterbrochen werden. Die Gefahrenbeseitigung kann durch Dritte erfolgen ebenso wie durch den Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrages. Hierzu wird der Auftragnehmer ein separates Angebot legen, da diese Arbeiten grundsätzlich nicht von Aufträgen im Rahmen der Baumpflege umfasst sind.
13. Dauer des Vertrages / Rücktrittsrechte
13.1. Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigen Gründen von Seiten des Auftragnehmers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Auftraggeber wesentliche Vertragsverpflichtungen wie Zahlungsvereinbarungen verletzt oder wenn über den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
14. Datenschutz
14.1. Gemäß Datenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass Daten aus Geschäftsvorgängen in der Datenverarbeitungsanlage des Auftragnehmers abgespeichert und verarbeitet werden. Eine unberechtigte Weitergabe der Daten ist ausgeschlossen.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftragnehmer seinen Sitz hat, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
Für Geschäfte unter Unternehmern gilt der (örtlich und sachlich) für Purbach gesetzliche Gerichtsstand als vereinbart.